Im Rahmen der Dienstrechtsmodernisierung 2016 wurde in § 64 LBG NRW die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen auch für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst eröffnet, um eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erzielen. Für die Lehrerausbildung wurde dieses Vorhaben mit der OVP-Änderung 2018 und der Einführung des § 8a OVP umgesetzt.
Neben den familiären Anspruchsgrundlagen aus § 64 LBG NRW besteht nach § 164 Abs. 5 SGB IX auch für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im Vorbereitungsdienst, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.