Genehmigung von Teilzeit

In letzter Zeit erreichten uns wiederholt Anfragen zur Umsetzung des „Handlungskonzeptes Unterrichtsversorgung“ insbesondere zum Thema „Genehmigung von Teilzeit“.
Hierzu möchten wir Ihnen folgende Informationen zur Verfügung stellen:

Lehrinnen und Lehrer mit einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung haben weiterhin das Recht auf Teilzeit gemäß § 164 Abs. 5 (SGB IX).

Das bedeutet, dass der Antrag auf Teilzeit genehmigt werden muss. Mögliche Veränderungen bei der Genehmigungspraxis von Teilzeit durch den Dienstherrn betreffen Lehrkräfte mit einer Gleichstellung oder einem GdB 50 oder höher also nicht.

Auch sollten Sie wissen, dass die Beantragung der Teilzeit „nicht an den Schuljahreskalender gebunden“ ist, d.h., dass Sie Ihren Teilzeitantrag jederzeit stellen können (Richtlinie – Hinweise für den Schulbereich 8.3).

Für Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung unter 50 ist es unter Umständen empfehlenswert, einen Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit zu stellen, sofern es sich bei der Antragstellung um „voraussetzungslose Teilzeit“ handelt. Teilzeit aus familienpolitischen Gründen wird wie bisher genehmigt.

Hierzu berät Sie Ihre Schwerbehindertenvertretung.