Nachteilsausgleiche

„Gesundheit ist nicht alles, aber ohne Gesundheit ist alles nichts“ (Schopenhauer)

Nach dem Sozialgesetzbuch IX § 2 gilt:

  • Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
  • Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt.
  • Schwerbehinderten gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30.

Wichtig zu wissen:
Der Grad der Behinderung sagt nichts über die berufliche Leistungsfähigkeit oder gar über den Wert eines Menschen aus, sondern bezieht sich auf die Auswirkungen einer Behinderung in allen Lebensbereichen.

Anerkannt (schwer-) behinderten Menschen stehen bestimmte Nachteilsausgleiche zu. Durch diese Nachteilsausgleiche soll etwas von den Nachteilen wettgemacht werden, die sie in Beruf und Gesellschaft möglicherweise in Kauf nehmen müssen.

Wesentliche Nachteilsausgleiche sind:

  • Pflichtstundenermäßigung für schwerbehinderte Lehrer. Die Höhe der Ermäßigung ist abhängig von dem GdB.
  • Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis, die unterhälftig arbeiten, erhalten die Pflichtstundenermäßigung anteilig.
  • In besonderen Fällen kann bei der Bezirksregierung ein Antrag auf zusätzliche Pflichtstundenermäßigung über die Regelermäßigung hinaus gestellt werden.
  • Herabsetzung der Regelaltersgrenze für schwerbehinderte Lehrer für eine abschlagsfreie Pensionierung auf das vollendete 63. Lebensjahr.
  • Ein Pauschbetrag (die Höhe ist abhängig vom GdB) kann steuermindernd bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.
  • Muss von einer Schule jemand versetzt oder abgeordnet werden, so genießen schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte einen besonderen Fürsorgeschutz.
  • Bei der Stundenplangestaltung ist auf berechtigte Wünsche schwerbehinderter und gleichgestellter Lehrkräfte nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.
  • Zu Vertretungsstunden sind schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte nur in angemessenen Grenzen heranzuziehen; sie sind zur Frage ihrer Belastbarkeit mit Vertretungsunterricht jeweils vorher zu hören.
  • Die Leitung von Schulwanderungen und Schulfahrten ist schwerbehinderten und gleichgestellten Lehrkräften nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung zu übertragen.

Weitere Informationen und Downloads finden Sie hier:
Pflichtstundenermäßigung bei Teilzeitbeschäftigung
Rechtsquellen für Nachteilsausgleiche