Pauschbetrag

Durch eine Behinderung entstehen dem betroffenen Menschen oft hohe Kosten, die jedoch schwer nachweisbar sind. Deshalb berücksichtigt das Finanzamt anstelle der tatsächlichen Kosten einen Behinderten-Pauschbetrag, der je nach Grad der Behinderung eine unterschiedliche Höhe hat.

Ein Behindertenpauschbetrag kann steuermindernd bei der der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Eine Kopie des Schwerbehindertenausweises sollten Sie mit der Steuererklärung dem Finanzamt einreichen.

Wichtig!
Nachdem der Deutsche Bundestag bereits am 29. Oktober 2020 das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen verabschiedet hatte, hat am 27. November 2020 nun auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt, so dass die Änderungen zum 1. Januar 2021 in Kraft treten können.

Die neuen Pauschbeträge sind folgendermaßen gestaffelt:

GdB alte Regelung GdB neue Regelung 
(ab 01.01.2021)
<25 0,00 € 20 384,00 €
25-30 310,00 € 30 620,00 €
35-40 430,00 € 40 860,00 €
45-50 570,00 € 50 1.140,00 €
55-60 720,00 € 60 1.440,00 €
65-70 890,00 € 70 1.780,00 €
75-80 1.060,00 € 80 2.120,00 €
85-90 1.230,00 € 90 2.460,00 €
95-100 1.430,00 € 100 2.840,00 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusätzlich sind folgende Steuervereinfachungen vorgesehen:

  • die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags (unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung),
  • der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrag bei einem Grad der Behinderung von kleiner als 50 und
  • die Anpassung der Grade der Behinderung an das Sozialrecht, wodurch zukünftig ein Behinderten-Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 berücksichtigt wird.

Für Aufwendungen für Fahrten, die durch die Behinderung veranlasst sind, wird dem Steuerpflichtigen ab 2021 auf Antrag ein Pauschbetrag gewährt (behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag). Den Pauschbetrag erhalten:

  • geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 8o oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 7o und dem Merkzeichen ,,G“ in Höhe von 9oo,oo €
  • außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen ,,aG“, Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen ,,H“ in Höhe von 4.500,00 €.

Hinweis:
Bei anerkannter Geh- bzw. Stehbehinderung (im Ausweis durch ein “G” dokumentiert), bekommen Sie auf Antrag eine KFZ-Steuerermäßigung oder sogar -befreiung und unter Umständen bei Ihrer KFZ-Haftpflichtversicherung einen Nachlass.