Schwer erkrankte oder gesundheitlich dauerhaft (z.B. chronische Leiden) beeinträchtigte Menschen können bei ihrer zuständigen Stelle einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen.
Den Antragsvordruck erhalten Sie z. B.
- hier auf der Homepage;
- bei Ihrer zuständigen Stelle;
- bei den Behindertenverbänden.
Alternativ können Sie den Antrag per Internet über den „Elektronischen Schwerbehindertenantrag (ELSA)“ stellen.
Es wird hinsichtlich des Formulars kein Unterschied mehr zwischen einem Erst- oder Änderungsantrag gemacht!
In dem Antrag werden Sie u.a. aufgefordert, Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand zu machen. Zählen Sie hier nicht einfach nur Ihre Krankheiten auf, sondern beschreiben Sie auch, welche Auswirkungen sie auf Ihr tägliches Leben haben. Auch vorliegende ärztliche Gutachten (möglichst aktuelle) können Sie bei der Antragstellung als Kopie beifügen.
Wichtig ist, dass Sie vorher alle Ärzte über den Antrag informiert haben. Bitten Sie darum, dass in dem Gutachten nicht nur auf die Diagnose der Gesundheitsstörung eingegangen wird, sondern möglichst genau auch die Auswirkungen beschrieben werden. Der Facharzt sollte auch bereits eine konkrete Aussage über den Grad der Behinderung (GdB) machen. Dadurch hat der medizinische Dienst eine Vorgabe und im Falle einer Ablehnung können Sie sich auf diese Aussage beziehen.
Grundlage für sachgerechte, einwandfreie und bei gleichen Sachverhalten einheitliche Beurteilung der Behinderungen/gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die „Versorgungsmedizin-Verordnung“ (VersMedV). Die in der VersMedV veröffentlichten “Versorgungsrechtlichen Grundsätze” ersetzen die “Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht”. Da nicht alle Hinweise der “Anhaltspunkte” in die MedVersV übernommen wurden, finden Sie im Downloadbereich weiterhin die “Anhaltspunkte 2008” als unverbindliche Information.
Der Bundesrat hat 2010 eine Neuregelung der Versorgungsmedizin – Verordnung beschlossen. Darin sind Voraussetzungen geändert worden, nach denen insulinpflichtige Diabetiker zukünftig einen Schwerbehindertenausweis erhalten können.
Die Gutachten der Ärzte sind von größter Bedeutung bei der Feststellung des GdB, denn die zuständige Stelle führt in der Regel keine eigenen Untersuchungen durch, sondern entscheidet nach Aktenlage.
Nach Abschluss der Prüfung des Antrages erhalten Sie einen Bescheid über die Feststellung einer Behinderung und den Grad der Behinderung. Gegen diesen Feststellungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
Ich empfehle Ihnen, die Bezirksregierung davon schriftlich zu unterrichten, dass Sie einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt haben. Bis zur Entscheidung über den Antrag sind Sie unter Vorbehalt als schwerbehinderter oder als gleichgestellter Mensch zu behandeln.
Weitere Informationen und Downloads finden Sie hier:
Zuständige Stellen für die Beantragung der Anerkennung einer Schwerbehinderung
Antragsvordruck – Anerkennung einer Schwerbehinderung
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (2008)
Musterbrief an die BR Düsseldorf – Inanspruchnahme des vorläufigen Schutzes