Bisher war es möglich, die Pflichtstundenzahl von 25,5 Stunden Wochenstunden um 2 Stunden zu verringern, ohne dass dies eine negative Auswirkung auf die Gewährung von Altersermäßigung und/oder der Regelermäßigung für Schwerbehinderung hatte. Mit dem Auslaufen der Verpflichtung zur Erteilung der Vorgriffsstunde hat das MSW auf Anregung des Landesrechnungshofs nun vor, das ermäßigungsstundenunschädliche Maß der Verringerung der Pflichtstundenzahl von zwei auf eine Stunde zu reduzieren.
Diese Regelung tritt zum 1. August 2016 in Kraft.
Wie könnte man auf die Änderung reagieren?
Beispiel:
Die Lehrkraft ist 60 Jahre alt, schwerbehindert mit einem GdB von 50 und hat im Januar 2015 für das Schuljahr 2015/16 ihre Pflichtstundenzahl von 25,5 um 2 Stunden reduziert. Im Schuljahr 2015/16 ab dem 01.08.2015 ist mit 3 Stunden Altersermäßigung und der Regelermäßigung für Schwerbehinderung von 2 Stunden ihre Stundenzahl:
25,5 -2 -3 -2 = 18,5 Stunden
Ab dem Schuljahr 2016/2017 gilt dann aber:
1. Fall:
Die Lehrkraft behält ihren Teilzeit-Antrag unverändert für das Schuljahr 2016/2017 bei. Die Neuregelung tritt am 01.08.2016 in Kraft, die Stunden für Altersermäßigung und die Ermäßigungsstunden für Schwerbehinderung werden also reduziert. Dann sieht sieht die Rechnung für das Schuljahr 2016/2017 ab 01.08.16 folgendermaßen aus:
25,5 -2 -2 -1 = 20,5 Stunden
Was könnte die Lehrkraft anders machen, um eine günstigere Berechnung zu erreichen?
2. Fall:
Im Januar 2016 sollte sie per Antrag ihre Pflichtstundenzahl von 25,5 nur um 1 Stunde reduzieren. Dadurch bekommt die Lehrkraft ihre volle Altersermäßigung und ihre volle Regelermäßigung wegen Schwerbehinderung. Die Rechnung für das Schuljahr 2016/2017 sieht dann folgendermaßen aus:
25,5 -1 -3 -2 = 19,5 Stunden