Wiederholung der Staatsprüfung

Ist das Gesamtergebnis der Prüfung schlechter als 4,00, ist die Prüfung nicht bestanden. Der Prüfungskandidat hat aber die Möglichkeit, die Prüfung einmal zu wiederholen (§ 38 OVP).

Er gilt nach dem Nichtbestehen der Prüfung weiterhin als in die Prüfung eingetreten, befindet sich also weiterhin in der Prüfungsphase. Wenn das Nichtbestehen darin begründet liegt, dass die Bewertung der Prüfung schlechter als 4,00 ist, wird der Vorbereitungsdienst um sechs Monate verlängert.

Bei anderen Gründen des Nichtbestehens entscheidet das Prüfungsamt über eine Verlängerung, die maximal sechs Monate beträgt. Sowohl dem Prüfungskandidaten als auch der Ausbildungsbehörde wird die festgesetzte Dauer der Verlängerung vom Prüfungsamt schriftlich mitgeteilt.

Finanzielle Auswirkungen:
Nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung kommt es in der Regel zu einer Kürzung der Bezüge. Geregelt ist dies im § 79 Landesbesoldungsgesetz NRW. Dort steht, dass die Dienstbehörde die Anwärterbezüge bis zu 30 Prozent kürzen kann.

Wenn das Nichtbestehen nicht in einem Täuschungsversuch begründet ist, hat die Erfahrung der letzten Jahre aber gezeigt, dass hier milder verfahren wird. Der Anwärtergrundbetrag wird in der Regel um 15 Prozent gekürzt, und zwar ab dem Monat, der auf den Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung folgt.

Beispiel: Prüfung am 7. September Kürzung ab 1.Oktober.
In Härtefällen, z.B. bei einer Verpflichtung zur Unterhaltszahlung, Fahrkosten, Literatur, Büromaterial, Miete, Krankenkasse, Kosten zur Verbesserung des Gesundheitszustands, die nicht von der Krankenkasse bezahlt werden, … kann davon abgewichen werden (Landesbesoldungsgesetz NRW § 79 Abs. 2).