Wiedereingliederung

Wer sich nach einer schweren Erkrankung wieder auf dem Weg der Besserung befindet, hat die Möglichkeit auf eine stufenweise Wiedereingliederung in den Berufsalltag, um Körper und Psyche behutsam an die Arbeitsbelastung zu gewöhnen, indem er einen Antrag auf Wiedereingliederung mit verminderter Stundenzahl stellt.

Informationen zu einer Wiedereingliederung von Tarifbeschäftigten finden Sie hier .

Grundlage des Verfahrens einer stufenweise Wiedereingliederung ist die Erstellung eines Wiedereingliederungsplanes des behandelnden Arztes. In dem Wiedereingliederungsplan schlägt der Arzt z.B. vor:

  • mit welcher Stundenzahl der auf dem Weg der Besserung befindliche Beamte zu Beginn belastet werden kann. Bei schwerbehinderten Lehrkräften kann dies deutlich unter 50% der Pflichtstundenzahl liegen. Es können z. B. nur 2 Wochenstunden sein.
  • einen Zeitplan für die Wiedereingliederung. Beispiel: 8 Wochen mit 10 Wochenstunden, 6 Wochen mit 16Wochenstunden, danach bis zu den Ferien 20 Wochenstunden.

Die Maßnahme der Wiedereingliederung läuft in der Regel nach 6 Monaten aus. In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiedereingliederung für die Dauer von bis zu 12 Monaten erfolgen. Lesen Sie dazu die Arbeitszeitverordnung vom 4.7.2006. Dort heißt es in §2 (6):

„Einer Beamtin oder einem Beamten kann im Anschluss an eine länger dauernde Erkrankung vorübergehend für die Dauer von bis zu sechs Monaten eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist (Arbeitsversuch). In begründeten Ausnahmefällen kann der Arbeitsversuch nach Satz 1 für die Dauer von bis zu 12 Monaten erfolgen, wenn dies nach amtsärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist.“

Grundsätzlich gelten Beamte während der Durchführung der Wiedereingliederung als dienstfähig und benötigen keine Krankmeldung.

Ist dann die Dienstfähigkeit nach 6 Monaten noch nicht wieder hergestellt, soll durch eine amtsärztliche Untersuchung geklärt werden, ob eine Verlängerung sinnvoll ist oder ob eine Teildienstfähigkeit oder ob eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vorliegt. Die Entscheidung über die Folgerung aus der amtsärztlichen Untersuchung fällt der Dienstherr, also in der Regel die Bezirksregierung.

Während der Wiedereingliederung erhält der betroffene Beamte, unabhängig von der erteilten Stundenzahl, das bisherige Gehalt weiter gezahlt.

Für Tarifbeschäftigte gilt das gleiche Antragsverfahren wie bei Beamten. Allerdings gilt die tarifbeschäftigte Lehrkraft während der Wiedereingliederung weiterhin als arbeitsunfähig. Dies bedeutet, dass die Lehrkraft in dieser Phase entweder Krankenbezüge (Gehaltsfortzahlung) oder Krankengeld erhält.

Zu beachten ist, dass die Wiedereingliederung nicht zu einer kurzzeitigen oder langfristigen Entlastung eines dauerhaft Erkrankten eingesetzt werden kann!

Weiterer Informationen und Downloads finden Sie hier:
Verordnung über die Arbeitszeit
Antrag an die BR Düsseldorf – Wiedereingliederung