Gegen einen Feststellungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erheben. Sie haben ein Recht auf Akteneinsicht!
Schreiben Sie der zuständigen Stelle, dass Sie gegen den Bescheid Widerspruch erheben und dass eine schriftliche Begründung nach Akteneinsicht folgen wird. Gleichzeitig beantragen Sie die Zusendung aller Protokolle in fotokopierter Form (z.B. ärztliche Gutachten, Stellungnahmen, abschließende Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes usw.), die zu dieser Feststellung geführt haben.
Besprechen Sie sich mit Ihren Ärzten und formulieren Sie dann die Begründung, die Sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums der zuständigen Stelle übersenden.
Ich rate dringend zu einer frühzeitigen Kontaktaufnahme mit mir.
Sollten Sie mit dem Widerspruch keinen Erfolg haben, können Sie innerhalb eines Monats vor dem Sozialgericht klagen. Die Klage kann durch ein formloses Schreiben oder durch einen Rechtsanwalt erhoben werden. Die Verfahrenskosten sind für Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich gerichtskostenfrei, wenn Sie als behinderter Mensch am Verfahren beteiligt sind. Wenn Sie im Prozess unterliegen, müssen Sie nur die eigenen Kosten einschließlich die des Rechtsbeistandes tragen.
Noch ein wichtiger Hinweis:
Bei Mehrfachbehinderungen werden die Prozente nicht einfach addiert! Es gilt also nicht: GdB 30 + GdB 20 = GdB 50
Maßgebend sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Die Festlegung erfolgt immer im Vergleich mit dem Durchschnitt der entsprechenden Altersgruppe.
Beachten Sie bitte auch meine Ausführungen zum Thema “Schutzfrist bei Wegfall der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch“.
Weitere Informationen und Downloads finden Sie hier:
Überblick der Sozialgerichte NRW
Widerspruch gegen einen Feststellungsbescheid