Vorgriffsstunde

Die Vorgriffsstundenregelung (siehe hierzu Bass 11 – 11 Nr.1, § 4) verpflichtete Lehrkräfte am Gymnasium im Alter zwischen 30 und 49 Jahren, für eine Dauer von sechs Schuljahren eine zusätzliche Unterrichtsstunde zu leisten.

Im Gymnasium begann sie im Schuljahr 1998/1999 und endete am 31.1.2004.

Die ursprüngliche Regelung

Der zeitliche Ausgleich erfolgt – wie bei der Einführung der Vorgriffsstundenregelung zugesagt – schrittweise ab dem Schuljahr 2009/2010 für einen der Dauer der Leistung entsprechenden Zeitraum. Für die betroffenen Lehrkräfte beginnt somit die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende des Schuljahres, in dem sie zur Leistung der Vorgriffsstunde verpflichtet waren. Das gilt unabhängig davon, ob eine Vollzeit- oder eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wurde.
Einen tabellarischen Überblick über Beginn, Ende und Rückgewähr der Vorgriffstunde finden Sie im Downloadbereich unten.

Die Alternative

Zur Förderung der Gesundheit, zur Realisierung individueller Interessen oder Lebensplanungen, und – aus Sicht des Landes – als ein Beitrag zur Sicherung der Unterrichtsversorgung erhalten Lehrerinnen und Lehrer in Nordrhein-Westfalen das Angebot, die Rückgabe ihrer sogenannten Vorgriffsstunden, zusätzlich zu der derzeit geltenden Regelung, auch flexibel in Anspruch zu nehmen.

Die Einzelheiten zu diesem Angebot, insbesondere welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Gestaltungsmodelle denkbar sind, können Sie einem Informationsblatt im Downloadbereich entnehmen.

Gut zu wissen:
Durch die Flexibilisierung wird der Anspruch auf Rückgewährung nicht infrage gestellt. Es handelt sich hier um ein Angebot. Für Lehrerinnen und Lehrer, die dieses nicht in Anspruch nehmen wollen, bleibt es selbstverständlich bei dem derzeit in der Verordnung vorgesehenen Ausgleich.

“Die Störfallregelung”

Was geschieht jedoch, wenn eine zu Vorgriffsstunden verpflichtete Lehrkraft aus dem Dienst ausscheidet, indem sie z.B. dienstunfähig oder in ein anderes Bundesland versetzt wird?
Lehrkräfte, die vor Beginn oder während des Rückgewährzeitraums der Vorgriffsstunde aus dem Dienst des Landes NRW ausscheiden, haben Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich, wenn sie die für sie geltende Pflichtstundenermäßigung nicht voll ausschöpfen können. Dazu müssen Sie einen Antrag auf Ausgleichszahlung für abgeleistete Vorgriffsstunden stellen.

Das sollten Sie ebenfalls beachten:
Ausgleichszahlungen sind vererbbar. Sie müssen den Antrag auf Ausgleichszahlung innerhalb einer Drei-Jahres-Frist stellen. Innerhalb dieser drei Jahre geht der Anspruch im Todesfall auf die Erben über. Beantragen Sie die Zahlungen formlos beim LBV.

Weitere Informationen und Downloads finde Sie hier:
Tabelle Vorgriffsstunden
Informationen zur Flexibilisierung der Rückgabe der Vorgriffsstunden
Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden

Antrag an die BR Düsseldorf – Ausgleichszahlung für abgeleistete Vorgriffsstunden
Antrag an das LBV – Ausgleichszahlung für abgeleistete Vorgriffsstunden (im Todesfall)