Im Rahmen der Dienstrechtsmodernisierung 2016 wurde in § 64 LBG NRW die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen auch für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst eröffnet, um eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erzielen. Für die Lehrerausbildung wurde dieses Vorhaben mit der OVP-Änderung 2018 und der Einführung des § 8a OVP umgesetzt.
Neben den familiären Anspruchsgrundlagen aus § 64 LBG NRW besteht nach § 164 Abs. 5 SGB IX auch für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im Vorbereitungsdienst, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.
Anträge schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Bewerberinnen und Bewerber auf Teilzeitbeschäftigung im Vorbereitungsdienst werden zukünftig genehmigt. Auf eine amtsärztliche Überprüfung, ob die Teilzeitbeschäftigung wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist, wird verzichtet. Eine ärztliche Bescheinigung wird als ausreichend angesehen.
Aufgrund der strukturell sehr komplexen Ausbildungssituation im Vorbereitungsdienst (Ausbildung an mindestens zwei Orten: Schule(n) und Seminar) soll für künftige schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Antragsteller/-innen das im Vorbereitungsdienst praktizierte 75 %-Modell verbindlich gelten.
Bereits im Vorbereitungsdienst befindliche LAA können aufgrund ihrer Schwerbehinderung einen Wechsel in einen Vorbereitungsdienst in Teilzeit beantragen.
Die Antragstellung erfolgt auf dem Dienstweg, d.h. über das ZfsL. Eine vorherige Beratung durch die Seminarleitung und die Schwerbehindertenvertretung ist empfehlenswert.