Um Beamte nicht pensionieren zu müssen, wenn sie nicht mehr voll belastbar sind, wurde zum 1. Juni 1999 die begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit) eingeführt.
An die Stelle des abrupten Ausscheidens aus dem Erwerbsleben tritt nunmehr die Möglichkeit einer der verbleibenden individuellen Leistungsfähigkeit (mindestens jedoch 50%) angepassten Dienstleistung.
Die begrenzte Dienstfähigkeit ist keine Form der Teilzeitbeschäftigung, sondern eine Teildienstfähigkeit. Ihre Feststellung ist zugleich die Feststellung einer Teildienstunfähigkeit.
Nach § 27 des Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ist bei allen Beamten eine begrenzte Dienstfähigkeit möglich.
Hat der Dienstherr Anhaltspunkte für eine nicht mehr uneingeschränkte Dienstfähigkeit des Beamten, wird er eine amtsärztliche Untersuchung veranlassen. Soweit eine uneingeschränkte Verwendung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr möglich ist, soll vor einer eingeschränkten Verwendung des Beamten grundsätzlich zunächst die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung nach dem Grundsatz “Rehabilitation vor Versorgung” geprüft werden. Hier ist insbesondere die Präventionsregel § 167 SGB IX zu beachten. Im Schuldienst hat dies allerdings kaum Aussicht auf Erfolg.
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Die Vergütung ist so hoch wie bei Teilzeit nach § 66 LBG oder § 63 LBG, mindestens jedoch so hoch, wie die Versorgungsbezüge bei einer Pensionierung wären! In der Praxis erhält man also bei Teildienstfähigkeit oft höhere Bezüge, als es der geleisteten Arbeit entsprechen würde. Die Pensionsansprüche erhöhen sich jedoch während der Teildienstfähigkeit nur entsprechend der geleisteten Arbeit. Alters- und/ bzw. Schwerbehindertenermäßigung werden entsprechend der Regelungen für Teilzeitbeschäftigte gewährt.
Achtung:
Das LBV wendet bei Teildienstfähigkeit nach Berechnung des fiktiven Ruhegehaltes die Abschlagsregelung wegen vorzeitiger Dienstunfähigkeit gem. § 14 Abs. 3BeamtVG an.
Die Zahlung der Zuschläge ist formlos beim LBV zu beantragen.
Dies sollten Sie noch beachten:
Ein wegen (Teil-) Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist grundsätzlich wieder zu reaktivieren, wenn dies sein Gesundheitszustand zulässt. Dies gilt nicht, wenn bestimmte Zeiträume abgelaufen sind bzw. ein bestimmtes Alter erreicht ist. Näheres dazu finden Sie im Beamtenstatusgesetz und im Landesbeamtengesetz.
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