Rente und Rentenbescheid

Rente bei Erreichen der Regelaltersgrenze

Im Regelfall scheidet die oder der Angestellte mit Ablauf des Schulhalbjahres aus dem Dienst aus, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird (unter Beachtung der sukzessiven Anhebung der Lebensalterszeit auf 67). Voraussetzung ist, dass die 5-jährige Mindestversicherungszeit („Wartezeit“) erfüllt ist und ein Rentenantrag gestellt wurde.

Altersrente für Schwerbehinderte (mindestens GdB 50)

  1. abschlagsfreie Altersrente
    Nach mindestens 35 Versicherungsjahren und bei anerkannter Schwerbehinderung liegt die Antragsaltersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente bei 63 Jahren. Für die Jahrgänge 1952 – 1963 wird die Antragsaltersgrenze stufenweise auf 65 Jahre angehoben.
  2. vorzeitige Altersrente
    Gleichzeitig wird die Antragsaltersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente von 60 auf 62 Jahre angehoben. Damit verbleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent bei der frühestmöglichen Inanspruchnahme.

Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden nur auf Antrag gezahlt. Zu benutzen ist der dafür vorgesehene Antragsvordruck (Internet). Für einen nahtlosen Übergang zwischen Beschäftigung und Rente sollten Sie Ihren Antrag mindestens 3 Monate vor Erreichen des entsprechenden Lebensalters stellen.

Gut zu wissen:
Was einmal jährlich an alle Arbeitnehmer verschickt wird, ist lediglich die Renteninformation beziehungsweise ab 55 Jahren die Rentenauskunft.

Die Prüfung des Rentenbescheides ist ein Muss:
Im Jahr 2016 hat die Deutsche Rentenversicherung 1,6 Millionen Rentenbescheide ausgestellt. In ca. 40.000 Fällen wurde der Bescheid nachträglich geändert beziehungsweise dem Widerspruch stattgegeben.

Auf der ersten Seite des Bescheids erfährt man, welche Rentenart man erhält; also z.B. die Altersrente für langjährige Versicherte oder eine Rente wegen Erwerbsminderung. Außerdem erfährt man, ab wann diese Rente gezahlt wird und wie hoch der Betrag ist. Dieser berechnet sich aus der Brutto-Rente, von der Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung abgezogen werden.

Nachfolgend einige Tipps zur Prüfung des Rentenbescheides:

  • Ist die richtige Krankenversicherung genannt?
  • Wurde durch die Rentenversicherung die Elterneigenschaft anerkannt?
    Falls man Vater oder Mutter von einem oder mehreren Kindern ist, hat das Auswirkungen auf die Höhe des Beitrags zur Pflegeversicherung: Er ist geringer als bei Kinderlosen.

Auf den folgenden Seiten des Rentenbescheids wird aufgelistet, wie die Höhe der Rente im Einzelnen berechnet wurde.

  • Wurden die Beitragszeiten richtig erfasst? Stimmen die Beträge?
    Ein Abgleich der Angaben im Bescheid mit den alten Lohnabrechnungen und Sozialversicherungsbescheinigungen schafft Klarheit.
  • Ist die Ausbildungszeit richtig angegeben?
    Für Zeiten der Kindererziehung und Pflege, sowie während der Arbeitslosigkeit (ALG I) zahlt der Staat Rentenbeiträge.
  • Sind die angegebenen Zeiträume richtig erfasst?

Einer der häufigsten Gründe für fehlerhafte Rentenbescheide ist laut Bundesverband der Rentenberater e.V., dass Kindererziehungszeiten nicht in vollem Umfang berücksichtigt wurden. Auch sogenannte Anrechnungszeiten sollten in dem Rentenbescheid aufgeführt sein; zum Beispiel Schwangerschaft, Arbeitsunfähigkeit, Krankheit und Rehabilitationsmaßnahmen, sowie teilweise Schulbesuch und Studium. Auch diese Zeiten erhöhen die Rente.

Sofern man geschieden ist, könnte sich das u. U. auch auf die Rente auswirken. Falls bei der Scheidung der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen wurde, werden in der Regel alle Rentenanwartschaften, die während der Ehe erwirtschaftet wurden, zu 50 Prozent aufgeteilt und beiden Partnern gutgeschrieben. Auch dies sollte im Bescheid berücksichtigt werden.

Auch der Anspruch auf Witwenrente oder Hinterbliebenenrente, aber auch Ansprüche aus einer Erwerbsminderungsrente aus der Vergangenheit sollten richtig angegeben sein.
Wurden in der Vergangenheit Sonderzahlungen getätigt, um somit die Rente selbst zu erhöhen? Wurde dies in der Rentenberechnung beachtet?

Eine Prüfung der Daten auf mögliche Zahlendreher sollte ebenfalls gemacht werden!

Ein Arbeitnehmer erhält den Versicherungsverlauf zum ersten Mal, wenn er fünf Jahre lang Beiträge gezahlt hat und mindestens 27 Jahre alt ist. Mit 43 Jahren erhält er dann von der Rentenversicherung mit dem Versicherungsverlauf zusätzlich einen Fragebogen, mit dem der Rentenversicherer erstmals den Kontoverlauf klären will. Dieser ist auf Lücken zu prüfen. Fehlende Unterlagen umgehend nachreichen. Deshalb auf keinen Fall Bescheinigungen, Krankmeldungen, Lohnzettel, Sozialversicherungsbescheinigungen oder Zeugnisse wegwerfen, sondern abheften und aufbewahren. Behörden oder ehemalige Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, Unterlagen unbegrenzt aufzubewahren!

Gut zu wissen:
Es gibt auch Faktoren, die Ihre Rente beeinflussen können, von denen die Rentenversicherung nicht zwingend automatisch erfährt. Zunächst sollte man Schul- und Studienzeiten nachtragen lassen! Hierzu müssen der Rentenversicherung Schulzeugnisse, Abschlusszeugnisse, Lehrverträge oder Immatrikulationsbescheinigungen nachgereicht werden.

Besonders wichtig:
Kindererziehungszeiten nachtragen lassen! Für Kinder, die vor 1991 geboren wurden, erhält man 24 Monate Kindererziehungszeit gut geschrieben; für Kinder, die danach geboren wurden, sind es 36. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend. Es ist unerheblich, ob man während der Kindererziehungszeit gearbeitet hat, also Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Der Staat schenkt einem damit zusätzliche Rentenbeiträge. Allerdings muss man sich entscheiden, ob die Kindererziehungszeiten der Mutter oder dem Vater gutgeschrieben werden sollen.

Sofern der Rentenbescheid fachkundig und unabhängig geprüft werden soll, wendet man sich am besten zur Prüfung an private Rentenberater. Bei verschiedenen Sozialverbänden oder dem Bundesverband der Rentenberater e.V. kann man einen Experten in der Nähe finden. Eine Erstberatung kostet hier ca. 190 Euro. Die Prüfung eines Bescheids kann 300 Euro und mehr kosten.

Wird im Rentenbescheid ein Fehler gefunden, muss man einen Widerspruch mit einer entsprechenden Begründung einlegen. Dies kann man schriftlich oder persönlich in jeder Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung tun.

Gut zu wissen:
Grundsätzlich kann man Lücken im Versicherungsverlauf jederzeit aufklären und schließen – selbst dann, wenn man schon im Ruhestand ist und seinen Rentenbescheid bereits erhalten hat.

Kostenfreie Hilfe gibt es beim Servicetelefon der Rentenversicherung: 0800 10004800

Weitere Links finden Sie hier:
Merkblatt zur Rente bei Schwerbehinderung

kostenlose Broschüren der Deutschen Rentenversicherung
Bundesverband der Rentenberater e.V.