Pensionierung/ Zurruhesetzung

NRW hebt die Altersgrenze für Beamte schrittweise auf 67 Jahre an. Die Landesregierung hat einer entsprechenden Änderung des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) zugestimmt. Die Änderung ist am 1. April 2009 in Kraft getreten! Für schwerbehinderte Lehrkräfte gibt es bezüglich der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand noch keine neue Rechtslage (Stand: August 2009).

Ohne Minderung des Ruhegehaltes können Lehrkräfte nach Vollendung des 63. Lebensjahres auf Antrag wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand treten.

Anderenfalls wird das Ruhegehalt gemindert. Die Minderung beträgt 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das die Lehrkraft vor Ablauf des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt wird. Liegt die für die Lehrkraft maßgebliche gesetzliche Altersgrenze vor der Vollendung des 63. Lebensjahres, wird nur die Zeit bis zum Erreichen dieser Altersgrenze für die Berechnung des Versorgungsabschlages berücksichtigt. Zu beachten sind auch die Ruhegehaltseinbußen durch Teilzeit bzw. Urlaub.

Für angestellte Lehrkräfte erteilen die Rentenversicherungsträger sowie deren Auskunft- und Beratungsstellen und die Versicherungsämter Auskünfte. Über einen Rentenbeginnrechner können Sie den frühestmöglichen und den regulären Rentenbeginn aller Renten wegen Alters ermitteln. Den Link finden Sie unten.

Zurruhesetzung wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit

Fühlt sich eine Lehrkraft (ob schwerbehindert oder nicht) aus gesundheitlichen Gründen den beruflichen Anforderungen nicht mehr gewachsen, kann sie jederzeit formlos die Zurruhesetzung aus gesundheitlichen Gründen beantragen (§ 34 LBG). In der Regel wird die Dienstelle dann eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit einleiten. Man kann auch von sich aus eine amtsärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit beantragen. Eine Zurruhesetzung wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit ist an keine Termine gebunden. Sie kann jederzeit eingeleitet und vollzogen werden.

Wichtig:
Die Begutachtung durch den Amtsarzt zur Überprüfung der Dienstfähigkeit sollten Sie gut vorbereiten. Informationen hierzu finden Sie unten.

Zurruhesetzung auf Antrag mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres

Nach § 33 Abs. 3, Nr.2 LBG kann ein schwerbehinderter Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit auf seinen Antrag mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Unter Umständen ist mit einem Versorgungsabschlag zu rechnen. Der Antrag wird formlos gestellt.

Gut zu wissen:
Entscheidet sich eine schwerbehinderte Lehrkraft dafür, nach Vollendung des 60. Lebensjahres weiterhin im Dienst zu bleiben, obwohl sie ohne Versorgungsabschläge hätte ausscheiden können (am 16.11.2000 schwerbehindert und vor dem 16.11.1950 geboren), dann muss sie unbedingt darauf achten, 

  • dass bei einer schweren Erkrankung, die zu einer möglichen Dienstunfähigkeit führt, rechtzeitig vorher auf eigenen Antrag die Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung beantragt.
    Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit drohen sonst Versorgungsabschläge, wenn das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.
  • dass bei einem plötzlichen Tod sie aus versorgungsrechtlicher Sicht wegen Dienstunfähigkeit ausscheidet (Aussage des LBV: Der Tod ist die höchste Form der Dienstunfähigkeit). Die Versorgungsbezüge für die Hinterbliebenen werden gekürzt. Die Versorgungsabschläge werden taggenau berechnet und natürlich lebenslang erhoben.

Ist die Dienstunfähigkeit die Folge eines Dienstunfalls, dann werden keine Abschläge erhoben.

Was sonst noch zu beachten ist:
Der Versorgungsabschlag wird nicht von dem erreichten Ruhegehaltssatz abgezogen, sondern das Ruhegehalt (entspricht 100%) vermindert sich um die Prozentpunkte des Versorgungsabschlages! 

Ich möchte dies an einer vereinfachten Beispielrechnung deutlich machen:

ruhegehaltfähige Dienstbezüge 3200 €
erreichter Ruhegehaltssatz von ca. 71 %
erreichtes Ruhegehalt vor Abzug des Versorgungsabschlages 3200 € * 0,71 = 2272 €
Ich nehme einen Versorgungsabschlag von 10,8 % an! 10,8 % von 2272 € sind 245,38 €
Das erreichte Ruhegehalt beträgt dann 2272 € – 245,38 € = 2026,62 € brutto

Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbseinkommen, erhält er daneben seine Versorgungsbezüge bis zum Erreichen einer Höchstgrenze! Eine ausführliche Antwort bietet das Merkblatt des LBV mit dem Titel “Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und/oder Erwerbsersatzeinkommen”.

Das sollten Sie beachten:
Die Aufnahme einer Tätigkeit und der Bezug von Einkünften neben der Pension muss dem LBV angezeigt werden (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG).

Eine aktuelle Besoldungstabelle finden Sie auf der Seite der Finanzverwaltung.

Weitere Informationen, Links und Downloads finden Sie hier:
Rechtsgrundlage – Anhebung der Altersgrenzen (§31 LBG NRW)
Merkblatt des LBV – Versorgungsabschläge
Ruhegehaltseinbußen durch Teilzeit bzw. Urlaub
Vorbereitung auf die Begutachtung durch den Amtsarzt
Höchstgrenze der Versorgungsbezüge (Fallbeispiel)

Antrag an die BR Düsseldorf – Vorzeitiger Ruhestand (gesundheitliche Gründe)
Antrag an die BR Düsseldorf – Zurruhesetzung ab dem 60. Lebensjahr (Schwerbehinderte)

Berechnung des Ruhegehaltssatzes
Deutsche Rentenversicherung – Beratung und Kontakt
Deutsche Rentenversicherung – Rentenbeginnrechner
Merkblätter des LBV
Besoldungstabellen für Beamtinnen und Beamte