In den Richtlinien zum SGB IX für den öffentlichen Dienst wird in Satz 8.5 auf Folgendes hingewiesen:
“Jede Dienststelle hat für schwerbehinderte Menschen, die wegen Art und Umfang ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, ein Kfz zu benutzen, Parkflächen bereitzuhalten.
Die Einzelheiten der Zuteilung von Parkflächen an schwerbehinderte Beschäftigte sind mit der Schwerbehindertenvertretung zu regeln. Stehen landeseigene oder allgemein angemietete Liegenschaften als Parkflächen nicht zur Verfügung, sollen geeignete Flächen angemietet werden.
Sofern in unmittelbarer Nähe eines Dienstgebäudes keine Abstellfläche bereitgestellt werden kann, ist von der Dienststelle für namentlich bestimmte Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „aG“ auf dem Ausweis ein Parksonderrecht nach dem § 46 StVO bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
Werden Parkflächen allgemein nur gegen Entgelt oder im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung vergeben, sind hiervon gemäß § 3 Schwerbehindertenausweisverordnung schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G, aG, GI, BI“ im Schwerbehindertenausweis ausgenommen”.
Weitere Informationen, Links und Downloads finden Sie hier:
Information des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr (4. September 2001)
Merkblatt zum Europäischen Parkausweis
Empfehlung des Rates vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte