Einstellungsverfahren

Mit der Übertragung der Zuständigkeit für Einstellungen bzw. für die Auswahl der Einzustellenden haben Schulleiter*innen auch die Rechte der schwerbehinderten Bewerber*innen sowie der Schwerbehindertenvertretung zu beachten.

In Folgenden sind die wichtigsten Pflichten des öffentlichen Arbeitgebers gegenüber Schwerbehinderten sowie ihnen gleichgestellte Personen bei Bewerbung und Auswahlentscheidung und Mitwirkungsrechte im Sinne der Schwerbehindertenvertretung aufgelistet:

  1. Alle eingegangenen Bewerbungen sind vollständig, d. h. einschließlich der beigefügten Unterlagen zu sichten, um Aufschluss darüber zu erhalten, ob sich schwerbehinderte Personen beworben haben.
  2. Vor der Einladung einer schwerbehinderten Person zum Vorstellungsgespräch darf nur dann abgesehen werden, wenn sie eine Voraussetzung nicht erfüllt, die in der Stellenausschreibung als zwingend gefordert wurde.
    Z. B.: Eine fehlende Lehramtsbefähigung ist nur dann Grund, eine schwerbehinderte Person nicht einzuladen, wenn die Lehramtsbefähigung in der Ausschreibung zwingend gefordert wurde. Es reicht nicht, wenn sie in der Stellenausschreibung als wünschenswert angegeben wurde oder wenn die Lehramtsbefähigung in der Stellenausschreibung nicht erwähnt wurde. Hält die Schulleitung eine Lehramtsbefähigung für notwendig, ist dies in der Stellenausschreibung ausdrücklich zu fordern.
  3. Selbst wenn Sie eine Einladung für entbehrlich halten, dürfen Sie nur davor absehen, wenn die Schwerbehindertenvertretung sich Ihrer Auffassung ausdrücklich anschließt. Daher ist eine entsprechende Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung einzuholen und zu dokumentieren. Ansonsten ist der/ die Schwerbehinderte einzuladen. In Zweifelsfällen ist die schwerbehinderte Person zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Gerne können Sie sich in Zweifelsfällen an das Dezernat 47 wenden.
  4. Die Schwerbehindertenvertretung ist unverzüglich von der Bewerbung einer schwerbehinderten Person zu unterrichten und am Verfahren zu beteiligen. Insbesondere hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Vorstellungsgesprächen, also auch an denen mit nichtbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern teilzunehmen.

Abschließend ist auf § 48 Beamtenstatusgesetz hinzuweisen:
Danach haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.