BEM

Prävention und Betriebliches Eingliederungsmagemen

Den meisten Kolleginnen und Kollegen ist der Begriff Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement – kurz BEM – noch wenig bekannt. Deshalb löst ein entsprechendes Schreiben der Bezirksregierung bei erkrankten Kolleginnen und Kollegen Unsicherheit, Angst und auch Unmut aus. Solche Reaktionen sind vom Arbeitgeber und Dienstherrn nicht gewollt, werden aber ausgelöst, weil diese Fürsorgemaßnahme im Kreis der Kolleginnen und Kollegen noch unbekannt und neu ist.

Gesetzliche Grundlage

Die Vorschrift zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 167 Abs. 2 SGB IX) gilt gleichermaßen für schwerbehinderte wie auch für nicht behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber, vertreten durch die Bezirksregierung, ist verpflichtet, ein entsprechendes Angebot zum betrieblichen Eingliederungsmanagement zu unterbreiten.

Der Anlass

Das Präventionsangebot greift, wenn Lehrerinnen und Lehrer innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Diese Arbeitsunfähigkeit kann ununterbrochen oder in Teilabschnitten vorliegen.

Der Ablauf einer BEM – Maßnahme

Die Bezirksregierung ist für das BEM verantwortlich. Sie erfasst, wie bisher üblich, die Fehlzeiten. Statt der bisherigen Interventionsschwelle von mindestens drei Monaten (Ladung zum Amtsarzt) soll die Bezirksregierung nach sechs Wochen reagieren.

Die Einladung

Die betroffenen Kolleginnen und Kollegen werden zu einem Beratungsgespräch eingeladen, wenn sie sechs Wochen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten gefehlt haben (in der Regel an der Schule unter Leitung der Schulleitung, falls die betroffene Person nicht die Federführung bei der Bezirksregierung wünscht). Gleichzeitig wird der Personalrat und bei schwerbehinderten Menschen auch die Schwerbehindertenvertretung informiert. Beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang den datenschutzrechtlichen Hinweis.

Meine Empfehlung

Sie sollten sich bei Erhalt eines solchen Schreibens unmittelbar mit Ihrer Schwerbehindertenvertretung und Ihrem Personalrat in Verbindung setzen. Hier werden Sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens kompetent beraten!

Der Erklärungsbogen

Die Betroffenen erklären auf einem Vordruck in der Anlage des Einladungsschreibens schriftlich ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einem Präventionsgespräch. Oder sie lehnen dieses ab – ggf. auch nur zum gegenwärtigen Zeitpunkt – weil z.B. ein stationärer Klinikaufenthalt vorliegt, eine Therapie gerade erst begonnen wurde, eine Reha-Maßnahme abgewartet werden soll oder weil der Dienst in wenigen Tagen wieder aufgenommen wird. Schließlich erfordert nicht jede Erkrankung über sechs Wochen oder jede Fehlzeitensummierung von sechs Wochen ein BEM.
Eine grundsätzliche Ablehnung birgt jedoch das Risiko einer raschen Überprüfung der Dienstfähigkeit durch den Amtsarzt nach drei Monaten Fehlzeit.
Im Falle einer Zustimmung zum Präventionsgespräch erklären die Betroffenen auf dem Vordruck, ob sie die Teilnahme eines Personalratsmitgliedes und/oder der Schwerbehindertenvertretung wünschen.

Entscheiden Sie sich für eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und/oder des Personalrates!

Das BEM – Gespräch

Bei Zustimmung der betroffenen Person wird zu einem Präventionsgespräch eingeladen. Die Leitung des Präventionsgespräches liegt bei der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter, falls die betroffene Person auf dem Erklärungsbogen unter Sonstiges nicht den Wunsch geäußert hat, das Gespräch unter Federführung der Bezirksregierung stattfinden zu lassen.
Als Hilfestellung für das Gespräch dient den Schulleitungen ein Gesprächsleitfaden. Neben der betroffenen Lehrkraft nehmen am Präventionsgespräch weiter teil:

  • auf Wunsch einer schwerbehinderten Lehrkraft die Schwerbehindertenvertretung,
  • auf Wunsch der Lehrkraft ein Mitglied des Personalrats,
  • ggf. weitere externe Partner, wie etwa ein Vertreter des Integrationsamtes oder ein Vertreter des Berufsgenossenschaftlichen Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienstes (BAD).

Gemeinsam soll geklärt werden, mit welchen Maßnahmen der Arbeitsplatz ausgestaltet und gesichert werden kann. Dabei können die Belastungssituation am Arbeitsplatz, innerbetriebliche Hilfsangebote und Maßnahmen, u.a., besprochen werden. In der Summe münden die getroffenen Vereinbarungen in einen Präventionsplan ein.

Die Durchführung des Gesprächs und das Ergebnis werden dokumentiert.

Wichtig!
Das BEM – Verfahren ist in jedem Einzelschritt von der Zustimmung der betroffenen Lehrkraft abhängig!
Um Erfolg zu haben, braucht es ein hohes Maß an Sensibilität – bei denen, die es umsetzen sollen, und gegenüber denen, die es betrifft.

Gut zu wissen:
Die Schulleitungen sollen einmal pro Schuljahr in der Lehrerkonferenz das Betriebliche Eingliederungsmanagement besprechen. Sie tragen so dafür Sorge, dass dieses wichtige Instrument der gesundheitlichen Prävention allen Lehrkräften Ihrer Schule bekannt gemacht bzw. in Erinnerung gerufen wird. Dies ist nunmehr schulintern zu dokumentieren.

Weitere Informationen und Downloads finden sie hier:
Broschüre “Handlungsempfehlungen Betriebliches Eingliederungsmanagement”
Muster – Anschreiben BEM
Muster – Erklärungsbogen BEM
Datenschutzrechtliche Hinweise
Gesprächsleitfaden BEM
Checkliste zur Vorbereitung des Gesprächs
Dokumentation des Gesprächs