Antrag auf Gleichstellung

Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). §2 Abs. 3 SGB IX

Bei Beamten auf Lebenszeit kann trotz deren besonderer Rechtsstellung eine Gleichstellung angebracht sein. Wegen des besonderen Dienstverhältnisses, dem Anspruch auf Fürsorge und dem „normalerweise“ vom Dienstherrn „unkündbaren“ Beamtenverhältnis, muss der behinderte Mensch besondere Umstände vortragen. Dabei ist zu bedenken, dass der Schutzzweck der Gleichstellung hier anders gelagert ist. Im Vordergrund der Gleichstellung steht hier die Wahrung von Rahmenbedingungen.

Besondere Umstände können z. B. sein:

  • Der Arbeitgeber kommt seiner Fürsorgepflicht nicht nach, wenn er z. B. eine Anpassung des Arbeitsbereiches ablehnt.
  • Einbußen der Konkurrenzfähigkeit aufgrund der Behinderung führen dazu oder haben dazu geführt, dass eine Beförderung versagt wird/bleibt.
  • Eine Verlagerung des Dienstortes führt aufgrund der Behinderung zu besonderen Härten und damit zu Beeinträchtigung der Arbeitsleistung.
  • Der Anspruch auf adäquate Beschäftigung wird aufgrund der zurückgegangenen Leistungsfähigkeit in Frage gestellt.
    Die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund der Behinderung droht.

Im Gleichstellungsverfahren prüft die Agentur für Arbeit, ob eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX zu erfolgen hat. Wird die Gleichstellung ausgesprochen, wird sie mit dem Tag des Eingangs des Antrags – also rückwirkend, falls die Gleichstellungsvoraussetzungen für den gesamten Zeitraum vorgelegen haben, wirksam.

Gut zu wissen:

Rechte und Nachteilsausgleiche gleichgestellter Menschen

Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen werden auf gleichgestellte behinderte Menschen angewendet (§ 151 Absatz 3 SGB IX).
Ausgenommen sind folgende Nachteilsausgleiche:
Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX), unentgeltliche Beförderung im ÖPNV (Kapitel 13 SGB IX), die vorgezogene Rente bzw. Pensionierung.
Für gleichgestellte Lehrkräfte besteht darüber hinaus kein Anspruch auf die Reduzierung der Pflichtstundenzahl nach der VO zu § 93 SchulG (Vgl. OVG Münster, AZ: 6 B 199/04 vom 23.04.2004).

Den Antrag auf Gleichstellung können Sie unter der Telefonnummer 0800 45555 00 anfordern.

Weitere Informationen und Downloads finden Sie hier:
Muster des Antrages zur Gleichstellung – Stand: 12.2008
Muster Zusatzfragebogen für Beamte
Anlage zum Antrag auf Gleichstellung (Bitte legen Sie diese Anlage ihrem Antrag bei!)