Krankschreibung und Urlaub

Urlaub während einer Krankschreibung

Nach der Rechtsprechung besteht die Verpflichtung, sich während einer Krankschreibung so zu verhalten, dass es der Gesundheit förderlich ist und die Arbeitsfähigkeit schnellstmöglich wieder hergestellt wird.

Beamtinnen und Beamte dürfen grundsätzlich auch verreisen, wenn sie krankgeschrieben sind. Vor Antritt einer Reise sollte jedoch eine ärztliche Bestätigung eingeholt werden, dass der Reise aus medizinischer Sicht nichts entgegensteht. Diese Bestätigung kann dann bei einem Streitfall vorgelegt werden. Eine Genehmigung der Krankenversicherung ist nicht erforderlich, da Beamtinnen und Beamte während einer Krankschreibung eine Fortzahlung ihrer Besoldung durch das Land NRW erhalten und die Krankenversicherung dabei keinerlei Kosten übernimmt.

Tarifbeschäftigte sollten vor einer Urlaubsreise eine Genehmigung ihrer Krankenkasse einholen, wenn die Erkrankung bereits länger als sechs Wochen andauert. Ansonsten droht eine Streichung des Krankengeldes. Der medizinische Dienst (MDK) wird beurteilen, ob der Urlaub eine Genesung behindern würde. Es hängt vom jeweiligen Krankheitsbild ab, ob eine Reise ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu gesundheitsförderlichem Verhalten wäre. So kann bei psychischen Erkrankungen, wie etwa einer Depression, ein Ortswechsel förderlich für die Genesung sein. Es ist daher ratsam, der Krankenkasse eine Empfehlung des behandelnden Arztes vorzulegen. Eine Genehmigung der Bezirksregierung muss nicht erfolgen, denn beim Bezug von Krankengeld wird vom Land NRW kein Gehalt gezahlt. Bei einem Verhalten, das zu einer Verzögerung der Genesung führt, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen in Form einer Abmahnung möglich (im Wiederholungsfall auch eine Kündigung).

Trotz einer Krankschreibung ist die Wiederaufnahme des Dienstes zulässig. Eine Krankschreibung beinhaltet kein Beschäftigungsverbot, sondern es besteht ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der Arbeitsleistung. Auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes findet sich auch nur die Vorgabe „voraussichtlich arbeitsunfähig bis …“ .
Eine Gesundschreibung vom Arzt ist nicht erforderlich. Allerdings hat der Arbeitgeber hier eine Fürsorgepflicht. Die Schulleitung muss prüfen, ob eine Lehrkraft, die vorzeitig den Dienst wieder aufnimmt, den Eindruck macht, wieder einsatzfähig zu sein. Ansonsten sollte sie die Lehrkraft wieder nach Hause schicken. Versicherungsrechtliche Probleme bei einer vorzeitigen Arbeitsaufnahme gibt es nicht. Dies gilt auch für den Weg von und zur Schule.

Quelle: Bildung aktuell, Ausgabe März 2018, Seite 20
Mit freundlicher Genehmigung von Stefan Avenarius/ Justiziar im PhV NW

Krankschreibung während der unterrichtsfreien Zeit

Dauert eine Krankschreibung auch in der unterrichtsfreien Zeit an, für die zuvor bereits eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorlag, so sollte diese auch für den Zeitraum in den Ferien verlängert werden.

Wichtig!
Sollten Sie krankgeschrieben in die Ferien gehen, währenddessen oder zum 1. Schultag nach den Ferien wieder gesund sein, so teilen Sie dies Ihrer Schulleitung kurz schriftlich mit!