Inklusionsvereinbarung/ Jahresgespräch/ Richtlinie

Am 01.08.2022 verabschiedete die Bezirksregierung Düsseldorf in Zusammenarbeit mit den Schwerbehindertenvertretungen und den Personalräten aller Schulformen eine Integrationsvereinbarung für den Schulbereich im Regierungsbezirk Düsseldorf.

In einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Schwerbehindertenvertretungen, der Personalräte und der Dienststelle wurde an einer weiteren Verbesserung der Vereinbarung gearbeitet. Soweit das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 bereits in Kraft getreten ist, wurden die entsprechenden Änderungen in der Inklusionsvereinbarung berücksichtigt. Hierzu gehört maßgeblich die gegenüber den vorherigen Fassungen geänderte Bezeichnung von Integrationsvereinbarung in Inklusionsvereinbarung, siehe § 166 SGB IX.

Inklusionsvereinbarung

Der Abschluss einer Inklusionsvereinbarung verfolgt u.a. folgende Ziele:

  • die Verpflichtung der Schulleiterinnen und Schulleiter regelmäßige Einzelgespräche mit den schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen verbindlich zu gestalten und deren Durchführung der Schwerbehindertenvertretung anzuzeigen. Die Chance der Gespräche liegt darin, dass Sie dadurch mindestens einmal jährlich die Gelegenheit erhalten, Ihre behinderungsbedingten Bedürfnisse bezüglich Ihres schulischen Einsatzes gegenüber der Schulleitung darzulegen. Dabei ist die Richtlinie zur Durchführung des SGB IX, die nach 1.4 großzügig anzuwenden sind, Grundlage für ein solches Gespräch;
  • schrittweise Verbesserung der Situation der schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen an den einzelnen Schulen;
  • stärkere Aufmerksamkeit für die Bedeutung des SGB IX bei den Personalräten und dem Arbeitgeber;
  • Optimierung der Beteiligungsverfahren und Sicherstellung der frühzeitigen Beratung für schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen durch die Personalvertretung;
  • die Schulleitungen anzuregen, die Möglichkeiten der Richtlinien zur Durchführung des SGB IX stärker auszuschöpfen.

Jahresgespräch

Mit der neuen Inklusionsvereinbarung (gültig seit 01.08.2022) kann ein Jahresgespräch bereits ab einem GdB 20 geführt werden. Hierfür muss der Nachweis des GdB vorliegen. Die Lehrkräfte sollten von sich aus ein solches Gespräch initiieren. Die Vereinbarungen beruhen dann wie bei allen Jahresgesprächen, die von Kolleginnen und Kollegen mit einem GdB unter 50 geführt werden, auf einer Einzelfallprüfung. Die Vereinbarungen werden am Ende des Gesprächs schriftlich festgehalten.

Ein Gesprächsleitfaden kann Ihnen die Vorbereitung auf das Jahresgespräch mit der Schulleitung erleichtern. Dieser Gesprächsleitfaden ist für Sie kein Muss, er kann aber dazu beitragen, das Sie besser vorbereitet und gelassener in das Gespräch gehen.

Richtlinie

In der Richtlinie finden Sie eine Vielzahl konkretisierender Regelungen zum SGB IX.

Gut zu wissen:
Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung sind durch das Sozialgesetzbuch IX geregelt. In diesem Zusammenhang verweise ich auf § 178 (2) SGB IX: “Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.”

Weitere Informationen und Downloads finden Sie hier:
Inklusionsvereinbarung der Bezirksregierung Düsseldorf (4. überarbeitete Fassung 2022)
Gesprächsleitfaden zum Jahresgespräch
Richtlinie zur Durchführung des SGB IX
Richtlinie – Hinweise für den Schulbereich (Neufassung 14.05.2020)