GdB und GdS

Dies sind zwei ganz unterschiedliche Dinge!

GdS (Grad der Schädigungsfolge)

Seit dem 1. Januar 2009 gilt die „Versorgungsmedizin-Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“. Darin wird der so genannte GdS (Grad der Schädigungsfolge) erläutert. Er hat die frühere „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ (MdE), abgelöst.

Der GdS bezeichnet einen Grad der Erwerbsminderung zum Beispiel als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Gewalttat. Hat ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht einen GdS festgestellt, wird auf Grundlage dieser Feststellung auch immer mindestens ein GdB (Grad der Behinderung) dieser Höhe zuerkannt. Es bedarf dann keiner erneuten Feststellung eines GdB. Menschen mit einem GdS von 100 gelten auch als erwerbsunfähig.

GdB (Grad der Behinderung)

Beim GdB ergibt sich dieses nicht zwangsläufig. Auch Menschen mit einem GdB von 100 müssen nicht erwerbsgemindert sein. Weiter ergibt sich aus einem GdB auch kein Rentenanspruch. Es gibt weiter hier auch unterschiedliche Rechtsgrundlagen/ Gesetze.

Man spricht bei Menschen mit einem zuerkannten GdB auch von Behinderten / Schwerbehinderten. Selbst Menschen mit einem GdB von 100 gelten nicht als erwerbsunfähig.

Es kann aber auch sein, dass auf Grund des Vorliegens weiterer nicht im Feststellungsverfahren des GdS bewerteter gesundheitlichen Einschränkungen, es einen höheren GdB ergibt als der zuerkannte GdS.

GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache bezogen ist.

Weitere Informationen und Downloads finden Sie hier:
Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (10. Dezember 2008)