Freistellungs- und Urlaubsverordnung

Das sollten Sie beachten:
Eine Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW kann nicht alles in allen Einzelheiten regeln – mitunter ist die Schulleitung gefordert, mit Augenmaß solche Fälle aufzufangen, die nicht in das vorgegebene Raster passen!

Gut zu wissen:
Für einen Arztbesuch braucht man nicht Sonderurlaub zu beantragen, weil Beurlaubungen, die kürzer sind als ein Tag, als Dienstbefreiung anzusehen sind. Das sollte man unbedingt beachten, denn die meisten dieser Fälle können von der Schulleitung sehr unbürokratisch geregelt werden. Solch eine Dienstbefreiung heißt für die Tarifbeschäftigten „Arbeitsbefreiung“.

Sonderurlaub ist dann erforderlich, wenn Beamte oder Angestellte über ihre normalen Arbeitstage hinaus bezahlten Urlaub haben wollen. Dafür gelten die Bestimmungen, die in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) vom 10. Januar 2012 nachzulesen sind.

Bitte beachten Sie auch das verbindliche Informationsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf.

Aktuelle Antragsformulare finden Sie auf den Seiten der Bezirksregierung.

Weitere Informationen, Links und Downloads finden Sie hier:
Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) (10. Januar 2012)
Informationsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf

Aktuelle Antragsformulare der Bezirksregierung Düsseldorf